Steuerleitfaden — Private Wohnvermietung in Deutschland und Österreich — Stand April 2026
🇩🇪 🇦🇹

Steuerleitfaden
Private Wohnvermietung

Deutschland & Österreich — als Privatperson

Stand: April 2026  |  Nur zur Information  |  Kein Ersatz für steuerliche Beratung

⚠ Disclaimer: Dieser Leitfaden dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keinen Ersatz für eine individuelle steuerliche Beratung dar. Die hier enthaltenen Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt, jedoch wird für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen. Steuerliche Sachverhalte sind komplex und einzelfallabhängig. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Steuerberaterin oder einen zugelassenen Steuerberater.
🇩🇪  Teil 1 – Deutschland

1.1  Einkommensteuer auf Mieteinnahmen

Mieteinnahmen aus privater Wohnungsvermietung sind in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Sie werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen (progressiv, 0–45 %).

Was zählt zu den Einnahmen?

Kaution zählt grundsätzlich nicht zu den Einnahmen, solange sie rückerstattet werden soll.

Freigrenze / Freibetrag: Es gibt keinen speziellen Freibetrag für Vermietungseinkünfte. Es gilt der allgemeine Grundfreibetrag (2025: 12.096 €), der für das gesamte zu versteuernde Einkommen gilt.

Kleinvermieterprivileg: Existiert in Deutschland nicht — alle Mieteinnahmen sind steuerpflichtig.

1.2  Werbungskosten

Werbungskosten mindern die steuerpflichtigen Einnahmen direkt. Wichtige abzugsfähige Posten:

KostenartHinweis
Zinsen für ImmobilienfinanzierungNur der Zinsanteil, nicht die Tilgung
HausverwaltungsgebührenVollständig abzugsfähig
Instandhaltung und ReparaturenSofortabzug, wenn kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand
GrundsteuerVollständig abzugsfähig
VersicherungsprämienGebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Fahrtkosten zur Immobilie0,30 €/km (einfache Strecke bei Vermietungstätigkeit)
Rechts- und SteuerberatungskostenIm Zusammenhang mit der Vermietung
LeerstandskostenAbzugsfähig, solange Vermietungsabsicht nachweislich besteht
Werbungskosten-Pauschale102 € p.a. – in der Praxis fast immer werden höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: Übersteigen Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten (netto), werden sie nicht sofort abgezogen, sondern über die AfA verteilt.

1.3  Abschreibung (AfA)

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erlaubt die jährliche steuerliche Abschreibung des Gebäudewerts (nicht des Grundstücks).

Baujahr / KategorieAfA-SatzNutzungsdauer
Neubau ab 01.01.20233,0 % p.a.ca. 33 Jahre
Baujahr 1925 bis 31.12.20222,0 % p.a.50 Jahre
Baujahr vor 19252,5 % p.a.40 Jahre
Denkmalgeschützte Objektebis 9 % (§ 7i EStG)Sonderregelung

Bemessungsgrundlage:

Sonder-AfA für Neubau (§ 7b EStG): Für neue Mietwohnungen (Bauantrag/Kaufvertrag ab 01.01.2023, Anschaffungskosten max. 5.200 €/m²) zusätzlich 5 % Sonder-AfA in den ersten 4 Jahren möglich. Gilt nur für Sozialmiete (max. 2/3 der ortsüblichen Miete) oder wenn staatlich gefördert.

1.4  Umsatzsteuer

Private Wohnraumvermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG).

1.5  Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine laufende Objektsteuer, die vom Eigentümer getragen wird und steuerlich als Werbungskosten absetzbar ist.

Reform ab 2025:

1.6  Spekulationssteuer (Verkauf)

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie fällt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an, wenn die Haltefrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde (§ 23 EStG — privates Veräußerungsgeschäft).

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns:

  Veräußerungserlös
− Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten)
− Werbungskosten beim Verkauf (Makler, Notar etc.)
+ bereits genommene AfA  (wird dem Gewinn hinzugerechnet!)
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Steuerfreiheit:

1.7  Verlustverrechnung

🇦🇹  Teil 2 – Österreich

2.1  Einkommensteuer auf Mieteinnahmen

Mieteinnahmen aus privater Wohnungsvermietung fallen in Österreich unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG). Der persönliche Einkommensteuersatz gilt progressiv (0–55 %).

Einkommensteuertarif Österreich 2025:

Zu versteuerndes EinkommenSteuersatz
bis 13.308 €0 %
13.308 – 21.617 €20 %
21.617 – 35.836 €30 %
35.836 – 69.166 €40 %
69.166 – 103.072 €48 %
103.072 – 1.000.000 €50 %
über 1.000.000 €55 %
Pauschalierungsoption (§ 17 EStG): Bei Einkünften aus Vermietung bis zu 220.000 € p.a. kann die Basispauschalierung angewendet werden: 12 % der Einnahmen als Betriebsausgaben-Pauschale (inkl. AfA). Nur sinnvoll, wenn tatsächliche Kosten sehr gering sind.

2.2  Werbungskosten

KostenartHinweis
KreditzinsenNur Zinsanteil, nicht Tilgung
Hausverwaltung, BetriebskostenVollständig abzugsfähig
Instandhaltung und ReparaturenSofortabzug möglich (Unterschied zu Herstellungsaufwand)
GrundsteuerVollständig abzugsfähig
VersicherungenGebäude- und Haftpflichtversicherung
Rechts- und SteuerberatungIm Zusammenhang mit Vermietung
LeerstandskostenAbzugsfähig bei nachgewiesener Vermietungsabsicht
Abschreibung (AfA)Siehe Abschnitt 2.3
Herstellungsaufwand vs. Instandhaltungsaufwand: Maßnahmen, die den Wert des Gebäudes erhöhen (z. B. Dachausbau, Liftzubau), gelten als Herstellungsaufwand → müssen aktiviert und abgeschrieben werden. Reine Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Fensteraustausch, Malerarbeiten) sind sofort abziehbar.

2.3  Abschreibung (AfA)

KategorieAfA-Satz
Standard (ohne Nachweis)1,5 % p.a. (= 67-jährige Nutzungsdauer)
Mit Gutachten kürzere NutzungsdauerHöherer Satz möglich
Denkmalschutz / geförderte SanierungSonderregelungen (§ 28 Abs. 3 EStG): bis zu 15 % über 10 Jahre

Bemessungsgrundlage:

Ein Sachverständigengutachten kann eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen und damit einen höheren jährlichen AfA-Satz begründen — empfehlenswert bei Altbauten.

2.4  Umsatzsteuer

Private Wohnraumvermietung (langfristig, > 1 Monat) ist umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG).

2.5  Grundsteuer

Die Grundsteuer (§§ 1 ff. GrStG) wird auf Basis des Einheitswerts berechnet, der in Österreich noch aus alten Bewertungen stammt und deutlich unter dem Marktwert liegt.

Berechnung:

  Einheitswert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Die Grundsteuerreform in Österreich ist politisch diskutiert, aber noch nicht beschlossen (Stand 2026).

2.6  Immobilienertragsteuer (ImmoESt)

Beim Verkauf einer Immobilie fällt in Österreich die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an — unabhängig von der Haltedauer (§ 30 EStG). Steuersatz: 30 % auf den Veräußerungsgewinn (Flat Tax, nicht progressiv).

Berechnung:

  Veräußerungserlös
− Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten)
− Verbesserungsaufwand (soweit nicht als Werbungskosten geltend gemacht)
+ bereits abgesetzte AfA  (wird hinzugerechnet)
= Veräußerungsgewinn × 30 % ImmoESt

Ausnahmen / Befreiungen:

Alt- vs. Neubestand:

KategorieRegelung
Neuvermögen (Anschaffung nach 31.03.2002) Voller Veräußerungsgewinn × 30 % ImmoESt
Altvermögen (Anschaffung vor 01.04.2002, nicht umgewidmet) Pauschal 4,2 % des Veräußerungserlöses als ImmoESt
(= 14 % auf 30 % pauschalen Gewinn)
Abwicklung: Im Normalfall führt der Notar die ImmoESt direkt ab (Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter). Alternativ: Veranlagung über die Einkommensteuererklärung (wenn günstiger oder bei besonderen Umständen).

2.7  Verlustverrechnung

⚖️  Teil 3 – Vergleich DE vs. AT auf einen Blick
Merkmal 🇩🇪  Deutschland 🇦🇹  Österreich
Einkunftsart Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG) Einkünfte aus V+V (§ 28 EStG)
Steuersatz Progressiv bis 45 % Progressiv bis 55 %
AfA-Satz Standard 2,0 % (Bauj. 1925–2022)
3,0 % (ab 2023)
1,5 %
Grundanteil Einzelnachweis / Länder-Pauschwerte Pauschal 20–30 %
USt auf Wohnvermietung Steuerfrei Steuerfrei
Steuer beim Verkauf Spekulationssteuer
(nach 10 Jahren steuerfrei)
ImmoESt 30 %
(unabhängig von Haltedauer)
Verkaufssteuer-Ausnahme Eigennutzung mind. 2 Jahre Hauptwohnsitzbefreiung
Verlustverrechnung Freier Ausgleich mit anderen Einkünften Eingeschränkt (60 %-Regel)
Grundsteuer Reform 2025, höher Einheitswertbasiert, niedrig

⚠ Hinweis: Dieser Leitfaden dient ausschließlich zu Informationszwecken. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Er stellt keinen Ersatz für eine individuelle steuerliche Beratung durch eine zugelassene Steuerberaterin oder einen zugelassenen Steuerberater dar. Stand: April 2026.