1.1 Einkommensteuer auf Mieteinnahmen
Mieteinnahmen aus privater Wohnungsvermietung sind in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Sie werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen (progressiv, 0–45 %).
Was zählt zu den Einnahmen?
- Kaltmiete
- Umlagen / Betriebskostenvorauszahlungen (sofern nicht direkt durchgeleitet)
- Mieterzuschüsse zu Renovierungen
- Einmalige Zahlungen (z. B. Abstandszahlungen)
Kaution zählt grundsätzlich nicht zu den Einnahmen, solange sie rückerstattet werden soll.
Freigrenze / Freibetrag: Es gibt keinen speziellen Freibetrag für Vermietungseinkünfte. Es gilt der allgemeine Grundfreibetrag (2025: 12.096 €), der für das gesamte zu versteuernde Einkommen gilt.
Kleinvermieterprivileg: Existiert in Deutschland nicht — alle Mieteinnahmen sind steuerpflichtig.
1.2 Werbungskosten
Werbungskosten mindern die steuerpflichtigen Einnahmen direkt. Wichtige abzugsfähige Posten:
| Kostenart | Hinweis |
|---|---|
| Zinsen für Immobilienfinanzierung | Nur der Zinsanteil, nicht die Tilgung |
| Hausverwaltungsgebühren | Vollständig abzugsfähig |
| Instandhaltung und Reparaturen | Sofortabzug, wenn kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand |
| Grundsteuer | Vollständig abzugsfähig |
| Versicherungsprämien | Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht |
| Fahrtkosten zur Immobilie | 0,30 €/km (einfache Strecke bei Vermietungstätigkeit) |
| Rechts- und Steuerberatungskosten | Im Zusammenhang mit der Vermietung |
| Leerstandskosten | Abzugsfähig, solange Vermietungsabsicht nachweislich besteht |
| Werbungskosten-Pauschale | 102 € p.a. – in der Praxis fast immer werden höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen |
1.3 Abschreibung (AfA)
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erlaubt die jährliche steuerliche Abschreibung des Gebäudewerts (nicht des Grundstücks).
| Baujahr / Kategorie | AfA-Satz | Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| Neubau ab 01.01.2023 | 3,0 % p.a. | ca. 33 Jahre |
| Baujahr 1925 bis 31.12.2022 | 2,0 % p.a. | 50 Jahre |
| Baujahr vor 1925 | 2,5 % p.a. | 40 Jahre |
| Denkmalgeschützte Objekte | bis 9 % (§ 7i EStG) | Sonderregelung |
Bemessungsgrundlage:
- Nur der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten (Grundstückswert wird herausgerechnet)
- Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) werden anteilig auf Grundstück und Gebäude verteilt
1.4 Umsatzsteuer
Private Wohnraumvermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG).
- Kein Vorsteuerabzug möglich (z. B. auf Handwerkerrechnungen)
- Option zur Umsatzsteuer: Bei Gewerbeimmobilien möglich, bei Wohnraum grundsätzlich nicht
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Bei Umsätzen unter 25.000 € p.a. (ab 2025) sowieso keine USt-Pflicht — bei Wohnvermietung ohnehin irrelevant
1.5 Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine laufende Objektsteuer, die vom Eigentümer getragen wird und steuerlich als Werbungskosten absetzbar ist.
Reform ab 2025:
- Neubewertung aller Grundstücke auf Basis des Bundesmodells (oder Ländermodell, je nach Bundesland)
- Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt — stark unterschiedlich
- Typische Belastung: 300–1.200 € p.a. je nach Lage und Objektgröße
1.6 Spekulationssteuer (Verkauf)
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie fällt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an, wenn die Haltefrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde (§ 23 EStG — privates Veräußerungsgeschäft).
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns:
Veräußerungserlös − Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten) − Werbungskosten beim Verkauf (Makler, Notar etc.) + bereits genommene AfA (wird dem Gewinn hinzugerechnet!) = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
Steuerfreiheit:
- Haltefrist > 10 Jahre → komplett steuerfrei
- Eigennutzung in den letzten 2 vollen Kalenderjahren vor Verkauf (+ Verkaufsjahr) → steuerfrei, auch vor 10 Jahren
- Freigrenze: Gewinne unter 600 € p.a. aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei
1.7 Verlustverrechnung
- Verluste aus Vermietung und Verpachtung können mit anderen Einkunftsarten (z. B. Arbeitslohn) verrechnet werden
- Voraussetzung: Einkünfteerzielungsabsicht muss glaubhaft sein (kein dauerhaftes Verlustmodell ohne realistische Gewinnerwartung)
- Bei verbilligter Vermietung an Angehörige: Miete muss mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen, sonst nur anteiliger Werbungskostenabzug
2.1 Einkommensteuer auf Mieteinnahmen
Mieteinnahmen aus privater Wohnungsvermietung fallen in Österreich unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG). Der persönliche Einkommensteuersatz gilt progressiv (0–55 %).
Einkommensteuertarif Österreich 2025:
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|
| bis 13.308 € | 0 % |
| 13.308 – 21.617 € | 20 % |
| 21.617 – 35.836 € | 30 % |
| 35.836 – 69.166 € | 40 % |
| 69.166 – 103.072 € | 48 % |
| 103.072 – 1.000.000 € | 50 % |
| über 1.000.000 € | 55 % |
2.2 Werbungskosten
| Kostenart | Hinweis |
|---|---|
| Kreditzinsen | Nur Zinsanteil, nicht Tilgung |
| Hausverwaltung, Betriebskosten | Vollständig abzugsfähig |
| Instandhaltung und Reparaturen | Sofortabzug möglich (Unterschied zu Herstellungsaufwand) |
| Grundsteuer | Vollständig abzugsfähig |
| Versicherungen | Gebäude- und Haftpflichtversicherung |
| Rechts- und Steuerberatung | Im Zusammenhang mit Vermietung |
| Leerstandskosten | Abzugsfähig bei nachgewiesener Vermietungsabsicht |
| Abschreibung (AfA) | Siehe Abschnitt 2.3 |
2.3 Abschreibung (AfA)
| Kategorie | AfA-Satz |
|---|---|
| Standard (ohne Nachweis) | 1,5 % p.a. (= 67-jährige Nutzungsdauer) |
| Mit Gutachten kürzere Nutzungsdauer | Höherer Satz möglich |
| Denkmalschutz / geförderte Sanierung | Sonderregelungen (§ 28 Abs. 3 EStG): bis zu 15 % über 10 Jahre |
Bemessungsgrundlage:
- Gebäudeanteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Grundanteil wird pauschal mit 20 % ausgeschieden (in Wien und Landeshauptstädten: 30 %; bei Grundstückswert > 50 % der Gesamtkosten: tatsächlicher Wert)
- Dieser Grundanteil-Abzug erfolgt automatisch — kein Gutachten notwendig, außer man will abweichen
2.4 Umsatzsteuer
Private Wohnraumvermietung (langfristig, > 1 Monat) ist umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG).
- Option zur Umsatzsteuerpflicht ist bei Wohnraum ausgeschlossen (anders als bei Geschäftsräumen)
- Kein Vorsteuerabzug auf Investitionen
- Kurzfristige Vermietung (< 1 Monat, z. B. Airbnb): unterliegt 10 % USt (Beherbergungsleistung) — eigene steuerliche Behandlung!
- Kleinunternehmergrenze: 55.000 € Umsatz p.a. (ab 2025) — bei normaler Wohnvermietung fast nie relevant
2.5 Grundsteuer
Die Grundsteuer (§§ 1 ff. GrStG) wird auf Basis des Einheitswerts berechnet, der in Österreich noch aus alten Bewertungen stammt und deutlich unter dem Marktwert liegt.
Berechnung:
Einheitswert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
- Steuermesszahl: je nach Grundstücksart (z. B. 0,2 % für bebaute Grundstücke)
- Hebesatz: 500 % ist typisch (variiert je Gemeinde)
- Praktische Belastung: deutlich niedriger als in Deutschland, oft nur 50–300 € p.a.
- Als Werbungskosten abzugsfähig
2.6 Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
Beim Verkauf einer Immobilie fällt in Österreich die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an — unabhängig von der Haltedauer (§ 30 EStG). Steuersatz: 30 % auf den Veräußerungsgewinn (Flat Tax, nicht progressiv).
Berechnung:
Veräußerungserlös − Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten) − Verbesserungsaufwand (soweit nicht als Werbungskosten geltend gemacht) + bereits abgesetzte AfA (wird hinzugerechnet) = Veräußerungsgewinn × 30 % ImmoESt
Ausnahmen / Befreiungen:
- Hauptwohnsitzbefreiung: Immobilie war mind. 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt (oder insgesamt 5 der letzten 10 Jahre) → steuerfrei
- Herstellerbefreiung: Selbst errichtetes Gebäude (Eigenherstellung) auf eigenem Grund → steuerfrei (Grundanteil ist aber steuerpflichtig)
- Tausch im Rahmen von Flurbereinigungen → steuerfrei
Alt- vs. Neubestand:
| Kategorie | Regelung |
|---|---|
| Neuvermögen (Anschaffung nach 31.03.2002) | Voller Veräußerungsgewinn × 30 % ImmoESt |
| Altvermögen (Anschaffung vor 01.04.2002, nicht umgewidmet) | Pauschal 4,2 % des Veräußerungserlöses als ImmoESt (= 14 % auf 30 % pauschalen Gewinn) |
2.7 Verlustverrechnung
- Verluste aus Vermietung und Verpachtung können nur eingeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden
- Ausgleichsfähige Verluste: Nur bis zu 60 % mit anderen positiven Einkünften ausgleichbar im selben Jahr
- Verlustvortrag: Nicht ausgleichsfähige Verluste können in Folgejahren mit zukünftigen Vermietungseinkünften verrechnet werden (kein allgemeiner Verlustvortrag wie in Deutschland)
- Liebhaberei-Prüfung: Dauerhaft negative Überschüsse führen zur Einstufung als Liebhaberei → Verluste nicht mehr anerkannt, aber auch keine Steuerpflicht auf Gewinne
| Merkmal | 🇩🇪 Deutschland | 🇦🇹 Österreich |
|---|---|---|
| Einkunftsart | Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG) | Einkünfte aus V+V (§ 28 EStG) |
| Steuersatz | Progressiv bis 45 % | Progressiv bis 55 % |
| AfA-Satz Standard | 2,0 % (Bauj. 1925–2022) 3,0 % (ab 2023) |
1,5 % |
| Grundanteil | Einzelnachweis / Länder-Pauschwerte | Pauschal 20–30 % |
| USt auf Wohnvermietung | Steuerfrei | Steuerfrei |
| Steuer beim Verkauf | Spekulationssteuer (nach 10 Jahren steuerfrei) |
ImmoESt 30 % (unabhängig von Haltedauer) |
| Verkaufssteuer-Ausnahme | Eigennutzung mind. 2 Jahre | Hauptwohnsitzbefreiung |
| Verlustverrechnung | Freier Ausgleich mit anderen Einkünften | Eingeschränkt (60 %-Regel) |
| Grundsteuer | Reform 2025, höher | Einheitswertbasiert, niedrig |